Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet, die Vertretungsvollmacht von Amtes wegen zu prüfen, deren Fehlen kann jedoch im Rahmen einer Beschwerde geltend gemacht werden (E. 2.1). Reicht ein vollmachtloser Vertreter ein Betreibungsbegehren ohne gültige Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung ein, ist die Betreibung aufzuheben (E. 3.4).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Falls Nichtigkeitsgründe vorgebracht werden, welche zur Aufhebung der angefochtenen Betreibungshandlung führen könnten (Art. 22 Abs. 1 SchKG), muss hingegen keine Frist zur Geltendmachung eingehalten werden, da die Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen ist. Eine nichtige Verfügung hat von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen, weshalb sie auch nicht formell aufgehoben werden muss, um unwirksam zu sein. Eine nichtige Verfügung kann, weil auch der Zeitablauf ihren Mangel nicht zu heilen vermag, überhaupt keine Wirkung entfalten, so dass die Nichtigkeit von sämtlichen Behörden jederzeit festgestellt werden kann (BGer 5A_272/2016 vom 4. August 2016 E. 2.4; AB SchK BL 420 23 96 vom 22. August 2023 E. 2; 420 17 358 vom 30. Januar 2018 E. 1 m.w.H.; BSK SchKG I- Cometta / Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 22 N 16 m.w.H.). Die Beschwerde wurde innerhalb der zehntägigen Frist erhoben und soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Betreibung Nr. 22491106 für nichtig zu erklären, ist diese Antragstellung jederzeit möglich und zulässig. Zumal auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts, in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Der Grundsatz der jederzeitigen Beachtung der Nichtigkeit von Amtes wegen gilt auch im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG, zumal die Aufsichtsbehörde nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Doch abgesehen davon, dass die Sachverhaltsermittlung unter dem Vorbehalt der Mitwirkung der Parteien steht, hat die Aufsichtsbehörde nicht so umfangreiche Nachforschungen anzustellen, wie es im Verwaltungsverfahren von der Sache her allenfalls erforderlich sein mag. Insbesondere ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, von sich aus nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind und von keiner Partei erwähnt werden (BGer 5A_84/2022 vom 6. Mai 2022 E. 2.3.2 m.w.H.; 5A_405/2017 vom 14. November 2017 E. 2.3; AB SchK BL 420 23 96 vom 22. August 2023 E. 2; BSK SchKG I- Cometta / Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 20a N 7). 2.1 Reicht ein Vertreter im Namen eines Gläubigers ein Betreibungsbegehren ein, so ist das Betreibungsamt nicht gehalten, das Vorliegen einer gültigen Vertretungsvollmacht von Amtes wegen zu prüfen. Der Schuldner muss jedoch auf dem Beschwerdeweg wegen mangelnder Vollmacht des Vertreters des Gläubigers die Aufhebung der Betreibung verlangen können (BGE 144 III 277 E. 3.1.1 = Pra 2019, Nr. 34). Wird das Betreibungsbegehren durch einen vollmachtlosen Vertreter eingereicht, so ist dieses im Grundsatz nur dann gültig, wenn es durch den vertretenen Gläubiger nachträglich genehmigt wird. Erfolgt eine solche Genehmigung nicht oder wird sie innert angemessener Frist nicht beigebracht, so ist die Betreibung als ungültig aufzuheben (BGer 5A_578/2007, E. 3.2; BGE 107 III 49, E. 2). Ein auf einem ungültigen Betreibungsbegehren beruhender Zahlungsbefehl ist nichtig (TC VD, BlSchK 2013, 141 ff.). 2.2 Mit Entscheid der KESB BS vom 29. September 2014 wurde über B. eine umfassende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 395 ZGB errichtet. Zum Beistand wurde A. , Advokat und Notar, ernannt. Dem Beistand wurden unter anderem die Vertretung von B. bei der Erledigung administrativer Angelegenheiten im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Versicherungen und Dritten, die Vertretung in finanziellen Belangen sowie die sorgfältige Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens übertragen. Gleichzeitig wurde B. gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit in Bezug auf sämtliche Konti und Depots, an denen sie wirtschaftlich berechtigt ist, entzogen. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2025 bringt das Betreibungsamt vor, es lasse sich aus den eingereichten Akten nicht mit der erforderlichen Klarheit ableiten, ob der eingesetzte Beistand über eine ausschliessliche Vertretungsbefugnis für die Einleitung von Betreibungsverfahren verfüge. Zwar sei unbestritten, dass über die Gläubigerin eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 2 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet worden sei. Eine ausdrückliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit hinsichtlich Betreibungshandlungen sei jedoch aus dem Dispositiv des KESB-Entscheids vom 29. September 2014 nicht ersichtlich. Die Handlungsunfähigkeit werde dort lediglich in Bezug auf bestimmte Konti und Depots geregelt (Ziff. 2.4), während Ziff. 2.3 lit. a und b zwar Aufgaben des Beistands umschreiben, jedoch keine explizite Entziehung der Handlungsfähigkeit enthalten würden. Eine solche Einschränkung könne gemäss der Literatur nicht durch Auslegung "konstruiert" werden, sondern müsse klar und ausdrücklich im Dispositiv festgehalten sein (BSK ZGB I- Biderbost , 7. Aufl., Art. 394 N 33; Art. 395 N 23). Aufgrund dieser Unklarheiten sei aus Sicht des Betreibungsamtes nicht belegt, dass eine ausschliessliche Vertretungsvollmacht vorliege. Es bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass eine Genehmigung der Betreibung durch die Gläubigerin oder eine nachträgliche Einreichung einer gültigen Vollmacht erfolge. Sollte ein solcher Nachweis jedoch ausbleiben, sei die Betreibung gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers aufzuheben. 3.4 Vorliegend stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Handlungsunfähigkeit von B. seit der Errichtung der Beistandschaft im Jahr 2014 unbestritten ist. Unklar bleibt jedoch, in welchem Umfang die Handlungsfähigkeit im konkreten Fall eingeschränkt wurde. Das Betreibungsamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass aus den verfügbaren Akten nicht klar hervorgeht, ob dem Beistand eine ausschliessliche Vertretungsbefugnis für Betreibungshandlungen übertragen wurde. Eine solche muss im Dispositiv des behördlichen Anordnungsentscheids ausdrücklich ersichtlich sein, was hier nicht der Fall ist. Dem Betreibungsamt ist daher kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen. Da der als Vertreter aufgetretene C. jedoch weder eine gültige Vollmacht noch eine Genehmigung der Betreibung durch die Gläubigerin vorlegen konnte, liegt für das konkrete Rechtsgeschäft, die Einleitung der Betreibung, keine gültige Vertretungsbefugnis vor. Dies führt zur Aufhebung der Betreibung Nr. 22491106. Aus den Anträgen des Beschwerdeführers, wonach die Nichtigkeit der Betreibung festzustellen und die Betreibung im Register zu löschen sei, lässt sich a maiore minus auch der Antrag auf deren Aufhebung ableiten. Somit hat im Ergebnis die Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutzuheissen, mit der Anweisung an das Betreibungsamt, die Betreibung Nr. 22491106 aus dem Betreibungsregister zu löschen.
E. 4 Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Zudem darf im Beschwerdeverfahren nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden, so dass jede Partei für die bei ihr entstandenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen hat (BGer 5A_471/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4; BSK SchKG I- Cometta / Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 20a N 6, 28).
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die Betreibung Nr. XXXXX gegen A. aufgehoben und das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Betreibung Nr. XXXXX aus dem Betreibungsregister zu löschen.
- Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde Präsident Roland Hofmann Aktuar i.V. Julien Thalmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 3. Juni 2025 (420 25 19) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Das Betreibungsamt ist nicht verpflichtet, die Vertretungsvollmacht von Amtes wegen zu prüfen, deren Fehlen kann jedoch im Rahmen einer Beschwerde geltend gemacht werden (E. 2.1). Reicht ein vollmachtloser Vertreter ein Betreibungsbegehren ohne gültige Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung ein, ist die Betreibung aufzuheben (E. 3.4). Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Aktuar i.V. Julien Thalmann Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft , Eichenweg 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegner B. , Beschwerdegegnerin Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde in Betreibung Nr. XXXXX A. Am 4. Dezember 2024 reichte C. in Vertretung von B. beim Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachfolgend: Betreibungsamt) ein Betreibungsbegehren in der Höhe von CHF 100'000'000.00 gegen A. ein. Der daraufhin ausgestellte Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 22491106 vom 3. Januar 2025 für eine Forderung von CHF 1’000'000'000.00 wurde A. am 8. Januar 2025 zugestellt. Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 monierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (nachfolgend: KESB BS) gegenüber dem Betreibungsamt die Betreibung und machte geltend, dass der im Betreibungsbegehren genannte Gläubigervertreter nicht vertretungsberechtigt sei, da die Vertretungsbefugnis ausschliesslich beim Beistand liege. Beigefügt war ein entsprechender Entscheid der KESB BS vom 29. September 2014. B. Am 16. Januar 2025 wurde der Zahlungsbefehl rektifiziert, der Forderungsbetrag auf CHF 100'000'000.00 korrigiert und ein neuer Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 22491106 ausgestellt. Zudem wurde A. auf Nachfrage bestätigt, dass im Betreibungsregister lediglich eine Betreibung geführt werde. C. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) Beschwerde und stellte die Rechtsbegehren, es sei die Nichtigkeit der Betreibung Nr. 22491106 festzustellen, diese Betreibung sei im Register zu löschen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung einzuräumen und das Betreibungsamt sei superprovisorisch anzuweisen, die genannte Betreibung Dritten nicht bekanntzugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter sei C. , der sich im Betreibungsbegehren als Vertreter der Gläubigerin bezeichnet habe, durch die Aufsichtsbehörde aufzufordern, innert einer anzusetzenden kurzen und peremptorischen Frist eine gültige Vertretungsvollmacht einzureichen. Für den Fall, dass dieser Nachweis innert Frist nicht erbracht werde, sei ohne weitere Stellungnahme über die Rechtsbegehren Ziffer 1 (Feststellung der Nichtigkeit) und Ziffer 3 (aufschiebende Wirkung) zu entscheiden. D. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 21. Januar 2025 wurde die Beschwerdeeingabe dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung und der Betreibungsgläubigerin zur fakultativen Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gewährt und das Betreibungsamt wurde angewiesen, die Betreibung Dritten bis auf Weiteres nicht bekanntzugeben. Gleichzeitig wurden die Verfahrensakten zur Betreibung Nr. XXXXX beim Betreibungsamt angefordert. E. Mit Stellungnahme vom 28. Januar 2025 machte die KESB BS geltend, dass C. nicht zur Vertretung von B. berechtigt und die eingeleitete Betreibung daher nichtig sei. Für B. bestehe seit dem 29. September 2014 eine umfassende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 2 i.V.m. Art. 395 ZGB, welche sämtliche Vertretungshandlungen mit Ausnahme des medizinischen Bereichs umfasse. Das Beistandschaftsmandat werde von A. geführt. Gestützt auf Art. 403 Abs. 1 ZGB machte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weiter geltend, dass sich A. im Zusammenhang mit der eingeleiteten Betreibung in einer Interessenkollision befinde, weshalb ihm die Vertretungsbefugnis in dieser spezifischen Angelegenheit von Gesetzes wegen entzogen sei. In einem solchen Fall hat die Behörde entweder eine Ersatzbeistandsperson zu ernennen oder die Angelegenheit selbst zu regeln. Die Errichtung einer Ersatzbeistandschaft werde jedoch als nicht verhältnismässig beurteilt. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde entgegen diesen Ausführungen zum Schluss gelangen sollte, dass die Betreibung rechtsgültig sei, beantragte die KESB BS eventualiter den Rückzug der Betreibung Nr. XXXXX, da eine solche weder im Interesse von B. sei, noch ein geeigneter Rechtstitel vorliegen würde, um ein Rechtsöffnungsverfahren einzuleiten. F. Das Betreibungsamt führte in seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2025 aus, es lasse sich aus den Akten nicht abschliessend feststellen, ob die Gläubigerin handlungsunfähig sei bzw. ob eine ausschliessliche Vertretungsvollmacht des Beistands bestehe, insbesondere auch für betreibungsrechtliche Schritte. Sollte der Vertreter keine gültige Vollmacht nachreichen, sei die Betreibung aufzuheben. G. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 5. Februar 2025 wurden die Stellungnahmen des Betreibungsamts und der KESB BS dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt und unter den Verfahrensbeteiligten ausgetauscht. Der Schriftenwechsel wurde unter Hinweis auf das freiwillige zehntägige Replikrecht geschlossen und der Entscheid der Aufsichtsbehörde aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. H. Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Betreibungsbegehrens zur Vervollständigung der Akten ein. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Falls Nichtigkeitsgründe vorgebracht werden, welche zur Aufhebung der angefochtenen Betreibungshandlung führen könnten (Art. 22 Abs. 1 SchKG), muss hingegen keine Frist zur Geltendmachung eingehalten werden, da die Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen ist. Eine nichtige Verfügung hat von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen, weshalb sie auch nicht formell aufgehoben werden muss, um unwirksam zu sein. Eine nichtige Verfügung kann, weil auch der Zeitablauf ihren Mangel nicht zu heilen vermag, überhaupt keine Wirkung entfalten, so dass die Nichtigkeit von sämtlichen Behörden jederzeit festgestellt werden kann (BGer 5A_272/2016 vom 4. August 2016 E. 2.4; AB SchK BL 420 23 96 vom 22. August 2023 E. 2; 420 17 358 vom 30. Januar 2018 E. 1 m.w.H.; BSK SchKG I- Cometta / Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 22 N 16 m.w.H.). Die Beschwerde wurde innerhalb der zehntägigen Frist erhoben und soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Betreibung Nr. 22491106 für nichtig zu erklären, ist diese Antragstellung jederzeit möglich und zulässig. Zumal auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts, in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Der Grundsatz der jederzeitigen Beachtung der Nichtigkeit von Amtes wegen gilt auch im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG, zumal die Aufsichtsbehörde nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Doch abgesehen davon, dass die Sachverhaltsermittlung unter dem Vorbehalt der Mitwirkung der Parteien steht, hat die Aufsichtsbehörde nicht so umfangreiche Nachforschungen anzustellen, wie es im Verwaltungsverfahren von der Sache her allenfalls erforderlich sein mag. Insbesondere ist die Aufsichtsbehörde nicht verpflichtet, von sich aus nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind und von keiner Partei erwähnt werden (BGer 5A_84/2022 vom 6. Mai 2022 E. 2.3.2 m.w.H.; 5A_405/2017 vom 14. November 2017 E. 2.3; AB SchK BL 420 23 96 vom 22. August 2023 E. 2; BSK SchKG I- Cometta / Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 20a N 7). 2.1 Reicht ein Vertreter im Namen eines Gläubigers ein Betreibungsbegehren ein, so ist das Betreibungsamt nicht gehalten, das Vorliegen einer gültigen Vertretungsvollmacht von Amtes wegen zu prüfen. Der Schuldner muss jedoch auf dem Beschwerdeweg wegen mangelnder Vollmacht des Vertreters des Gläubigers die Aufhebung der Betreibung verlangen können (BGE 144 III 277 E. 3.1.1 = Pra 2019, Nr. 34). Wird das Betreibungsbegehren durch einen vollmachtlosen Vertreter eingereicht, so ist dieses im Grundsatz nur dann gültig, wenn es durch den vertretenen Gläubiger nachträglich genehmigt wird. Erfolgt eine solche Genehmigung nicht oder wird sie innert angemessener Frist nicht beigebracht, so ist die Betreibung als ungültig aufzuheben (BGer 5A_578/2007, E. 3.2; BGE 107 III 49, E. 2). Ein auf einem ungültigen Betreibungsbegehren beruhender Zahlungsbefehl ist nichtig (TC VD, BlSchK 2013, 141 ff.). 2.2 Mit Entscheid der KESB BS vom 29. September 2014 wurde über B. eine umfassende Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 395 ZGB errichtet. Zum Beistand wurde A. , Advokat und Notar, ernannt. Dem Beistand wurden unter anderem die Vertretung von B. bei der Erledigung administrativer Angelegenheiten im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Versicherungen und Dritten, die Vertretung in finanziellen Belangen sowie die sorgfältige Verwaltung ihres Einkommens und Vermögens übertragen. Gleichzeitig wurde B. gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit in Bezug auf sämtliche Konti und Depots, an denen sie wirtschaftlich berechtigt ist, entzogen. 3.3 In seiner Vernehmlassung vom 3. Februar 2025 bringt das Betreibungsamt vor, es lasse sich aus den eingereichten Akten nicht mit der erforderlichen Klarheit ableiten, ob der eingesetzte Beistand über eine ausschliessliche Vertretungsbefugnis für die Einleitung von Betreibungsverfahren verfüge. Zwar sei unbestritten, dass über die Gläubigerin eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 2 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet worden sei. Eine ausdrückliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit hinsichtlich Betreibungshandlungen sei jedoch aus dem Dispositiv des KESB-Entscheids vom 29. September 2014 nicht ersichtlich. Die Handlungsunfähigkeit werde dort lediglich in Bezug auf bestimmte Konti und Depots geregelt (Ziff. 2.4), während Ziff. 2.3 lit. a und b zwar Aufgaben des Beistands umschreiben, jedoch keine explizite Entziehung der Handlungsfähigkeit enthalten würden. Eine solche Einschränkung könne gemäss der Literatur nicht durch Auslegung "konstruiert" werden, sondern müsse klar und ausdrücklich im Dispositiv festgehalten sein (BSK ZGB I- Biderbost , 7. Aufl., Art. 394 N 33; Art. 395 N 23). Aufgrund dieser Unklarheiten sei aus Sicht des Betreibungsamtes nicht belegt, dass eine ausschliessliche Vertretungsvollmacht vorliege. Es bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass eine Genehmigung der Betreibung durch die Gläubigerin oder eine nachträgliche Einreichung einer gültigen Vollmacht erfolge. Sollte ein solcher Nachweis jedoch ausbleiben, sei die Betreibung gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers aufzuheben. 3.4 Vorliegend stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Handlungsunfähigkeit von B. seit der Errichtung der Beistandschaft im Jahr 2014 unbestritten ist. Unklar bleibt jedoch, in welchem Umfang die Handlungsfähigkeit im konkreten Fall eingeschränkt wurde. Das Betreibungsamt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass aus den verfügbaren Akten nicht klar hervorgeht, ob dem Beistand eine ausschliessliche Vertretungsbefugnis für Betreibungshandlungen übertragen wurde. Eine solche muss im Dispositiv des behördlichen Anordnungsentscheids ausdrücklich ersichtlich sein, was hier nicht der Fall ist. Dem Betreibungsamt ist daher kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen. Da der als Vertreter aufgetretene C. jedoch weder eine gültige Vollmacht noch eine Genehmigung der Betreibung durch die Gläubigerin vorlegen konnte, liegt für das konkrete Rechtsgeschäft, die Einleitung der Betreibung, keine gültige Vertretungsbefugnis vor. Dies führt zur Aufhebung der Betreibung Nr. 22491106. Aus den Anträgen des Beschwerdeführers, wonach die Nichtigkeit der Betreibung festzustellen und die Betreibung im Register zu löschen sei, lässt sich a maiore minus auch der Antrag auf deren Aufhebung ableiten. Somit hat im Ergebnis die Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutzuheissen, mit der Anweisung an das Betreibungsamt, die Betreibung Nr. 22491106 aus dem Betreibungsregister zu löschen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Zudem darf im Beschwerdeverfahren nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden, so dass jede Partei für die bei ihr entstandenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen hat (BGer 5A_471/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4; BSK SchKG I- Cometta / Möckli , 3. Aufl., 2021, Art. 20a N 6, 28). Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Betreibung Nr. XXXXX gegen A. aufgehoben und das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Betreibung Nr. XXXXX aus dem Betreibungsregister zu löschen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde Präsident Roland Hofmann Aktuar i.V. Julien Thalmann